Kindes- und Erwachsenenschutz

Allgemein

 

Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden für Personen angeordnet, die persönlich Unterstützung, Schutz oder Hilfe bedürfen und keine ausreichende Vertretung haben. Ursachen für eine solche Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein, wie z.B. Behinderungen, psychische Störungen, Minderjährigkeit, Krankheit etc.Eine Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit steht jedoch im Vordergrund.

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West
Die KESB Oberland West ist verantwortlich für den Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) im Obersimmental. Die KESB nimmt Anträge zur Errichtung von Massnahmen sowie Meldungen eventueller Gefährdungen entgegen und übernimmt die Verfahrensleitung. Die KESB erteilt dem Sozialdienst Obersimmental Abklärungsaufträge und entscheidet anschliessend auf der Grundlage der vorliegenden Berichte.

 

KESB Oberland West, Amthausgasse, Postfach, 3714 Frutigen, Tel. 031 635 22 75

 

Erwachsenenschutz
Sind Erwachsene aus persönlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen gefährdet, klärt der Sozialdienst bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Situation der gemeldeten Hilfsbedürftigen umfassend ab. Sie errichtet in begründeten Fällen eine Beistandschaft oder beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung. Sofern keine private Betreuungsperson als Beistand eingesetzt wird, werden die Beistandschaften von dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern als Berufsbeistandschaften geführt

Beratung privater Betreuungspersonen

  • Der Sozialdienst ist im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Suche, Auswahl, Beratung und Schulung von Privatpersonen, welche eine Beistandschaft eigenverantwortlich führen möchten. Auf Wunsch von privaten Mandatsträger übernimmt der Sozialdienst auch die Buchhaltung im Rahmen einer Beistandschaft. (vgl. auch Rubrik PriMa-Fachstelle)

 

Prima Fachstelle

 

Kindesschutz
Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es, gefährdete Kinder zu schützen. Gemeinsam mit Eltern, Kindern und beteiligten Bezugspersonen suchen dipl. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nach geeigneten Lösungen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande und sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt (vgl. auch Gefährdungsmeldung).

Gefährdungsmeldung

  • Wenn der Verdacht auf Misshandlung, Missbrauch oder Verwahrlosung besteht, ist jedermann berechtigt eine sogenannte Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu deponieren. Eine Gefährdungsmeldung kann sowohl für Kinder als auch für Erwachsene Personen eingereicht werden. Die Gefährdungsmeldung ist mündlich oder schriftlich direkt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Anonyme Meldungen werden in der Regel nicht weiterverfolgt.

Besuchsrecht (Persönlicher Verkehr)

  • Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)

  • Scheidungsurteile, welche vor dem 01.01.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge.
  • Auch unverheiratete Eltern können der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten. (vgl. auch Rubrik Gemeinsame elterliche Sorge)

Vaterschaftsabklärungen / Unterhaltsvertrag

  • Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgt sie für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes. Die Behörde beauftragt anschliessend den Sozialdienst die Kindseltern einzuladen und die Ansprüche von Mutter und Kind zu klären. Die Unterhaltsansprüche werden in einem Unterhaltsvertrag geregelt, welcher durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt wird.
  • Kommt es zwischen den Eltern zu keiner gütlichen Einigung und kann kein Unterhaltsvertrag zu Gunsten des Kindes abgeschlossen oder die Vaterschaft nicht ferstgestellt werden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem Kind einen Beistand zu ernennen. Dieser vertritt das Kind nötigenfalls in einer Vaterschafts- und / oder Unterhaltsklage vor Gericht.